Von Isabel Laura Braun

Forschung


Weltweit befindet sich der Mediensektor, bedingt durch die digitale Disruption, im Wandel. Durch die dadurch eintretenden Veränderungen der tatsächlichen Ausgangsbedingungen ist der Medienbereich einer schnellen Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung unterworfen. Medienunternehmen sind davon in zweierlei Hinsicht betroffen: Zum einen unmittelbar durch die technischen Veränderungen im Zuge der digitalen Revolution, zum anderen gestalten sie durch ihre medialen Angebote den Veränderungsprozess hin zu einer multimedialen Landschaft aktiv mit.

Die Entwicklung der Medienlandschaft vollzieht sich von einzelnen, klar abgrenzbaren „klassischen“ Medien wie Presse, Rundfunk und Film hin zu einer Struktur, welche vorwiegend aus multimedialen Angeboten besteht, zur Verfügung gestellt von auf den Markt tretenden, international agierenden Akteuren wie Google, Amazon oder Facebook. Der Wandel, der sich in einem Verschmelzen mehrerer Kanäle ausdrückt, wird in der medienrechtlichen Diskussion auch Medienkonvergenz genannt. Zugrunde liegt ein technischer Transformationsprozess, bei dem sich die medialen Subsektoren Rundfunk und die neuen Medien und die ihrer Verbreitung dienenden Telekommunikationsdienstleistungen einander annähern und teilweise miteinander verschmelzen. Die durch diesen Wandel hervorgerufene Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten indiziert die Notwendigkeit einer Überprüfung der aktuellen medienrechtlichen Vorschriften auf ihre Aktualität.

In einer Demokratie, die auf den Willen des Volkes aufbaut, kommt den Medien eine bedeutende Stellung bei der Willensbildung jedes Einzelnen zu. Sie sind primär für die Vermittlung der relevanten Informationen zuständig. Die Gewährleistung von Medienvielfalt ist daher Grundvoraussetzung für den Vorgang der Bildung eines freien, unabhängigen und damit demokratischen Willens. Durch die Vielfalt an voneinander unabhängigen Medien kann die Voraussetzung für eine freie Willens- bzw. Meinungsbildung ermöglicht und sichergestellt werden. Anders ausgedrückt können Medien, die sich in der Hand einer Person, Gruppe oder eines Unternehmens befinden und damit auch unter dessen inhaltlichem und politischem Einfluss stehen, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefährden. Ein demokratisches Gemeinwesen muss ein elementares Interesse an der Offenhaltung von Kommunikationsprozessen und an einem Höchstmaß kommunikativer Chancengleichheit haben.

Um das Potenzial der fortschreitenden Digitalisierung voll ausschöpfen zu können, bedarf es einiger Weichenstellungen. Infolge der durch die Digitalisierung ausgelösten Veränderungen erhöht sich der Wettbewerbsdruck auf die Medienunternehmen. Erforderlich ist ein hohes Maß an Kreativität bei steter Fortentwicklung technischer sowie inhaltlicher Darstellung von Medienangeboten. Die Unternehmen unterliegen zwangsläufig dem Druck zu wachsen, sei es durch internes oder externes Wachstum, um sich auf dem Medienmarkt positionieren zu können. Aus der dichotomen Betätigung auf ökonomischen und publizistischen Märkten erwachsen erhebliche Konzentrationsanreize, vorwiegend aufgrund monetärer, also wettbewerbssteigernder Aspekte, welche überwiegend strukturelle Veränderungen nach sich ziehen. Genau diese Konzentrationsanreize stellen jedoch eine Gefahr für die Medienvielfalt dar und indizieren die Notwendigkeit der Konzentrationskontrolle.

Zur Durchführung der Konzentrationskontrolle existieren aktuell Regelungen auf zwei Ebenen. Einerseits die Regelungen des Kartellrechts, andererseits die des Rundfunkrechts. Kernpunkt der kartellrechtlichen Kontrolle ist die Verhinderung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung des ökonomischen Wettbewerbs, indem durch die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbswidrige Kartelle und missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen untersagt werden. Von der kartellrechtlichen Fusionskontrolle wird allein externes, nicht jedoch internes Wachstum eines Unternehmens erfasst. Mangels bestehender medienspezifischer Sonderregelungen entfaltet das Kartellverbot somit kaum Bedeutung für die Frage der Sicherung von Vielfalt im Medienbereich.

Die Kontrolle von internem Wachstum meinungsrelevanter Medienanbieter liegt hingegen in der Zuständigkeit des Rundfunkrechts. Im Gegensatz zur kartellrechtlichen, soll durch die medienrechtliche Kontrolle nicht das Entstehen von Marktmacht, sondern von Meinungsmacht verhindert werden. Der Bereich des Rundfunkrechts hat durch die Einführung des Medienstaatsvertrags im November 2020 eine rechtliche Neuerung erfahren. Aufgrund der kontinuierlich steigenden Bedeutung neuer Medienarten wie Medienintermediären und -plattformen für die öffentliche Meinungsbildung, aber auch wegen der konzeptionellen Erneuerung des (alten) Rundfunkstaatsvertrags zum (neuen) Medienstaatsvertrag konnte an sich erwartet werden, dass die Digitalisierungsabsichten und -entwicklungen auf dem deutschen Medienmarkt sich nunmehr auch umfassend in der neuen rechtlichen Regulierung wiederfinden. Obwohl der Medienstaatsvertrag (MStV) durchaus einige Neuerungen zur Sicherstellung von Vielfalt im Zeitalter der Medienintermediäre enthält, ist leider festzustellen, dass das Konzentrationsrecht, welches in den §§ 60 ff. MStV geregelt ist, unverändert übernommen wurde. Die Berechnung beispielsweise orientiert sich weiterhin an „Zuschaueranteilen“. Der fernsehzentrierte Ansatz stammt aus einer Zeit, in der das Fernsehen das wichtigste Medium für die Meinungsbildung war. Bei Betrachtung der aktuellen Medienlandschaft fällt jedoch vor allem auf, dass auch international agierende Akteure auf den Medienmarkt getreten sind, welche bereits jetzt eine gewisse Meinungsbildungsrelevanz aufweisen. Auch diese Akteure müssen von einer konzentrationsrechtlichen Kontrolle erfasst und effektiv reguliert werden. Die Anpassung der bestehenden Regelungen zur Kontrolle von Meinungsmacht an die tatsächlichen Gegebenheiten des digitalen Zeitalters, wirft somit nach wie vor zahlreiche Fragen und Probleme auf, welche im Spannungsfeld von Kartell- und Rundfunkrecht zu lösen sind.

  • Name: Isabel Laura Braun
  • Fachbereich: Öffentliches Medienrecht
  • Universität: Universität Potsdam

Die Autorin ist seit März 2020 in der Promotionsförderung der FNF.

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