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Beitragsordnung



1 – Allgemeines

Die Mitgliederversammlung des VSA hat gemäß §5, Abs. 1 der Satzung vom 02.11.2008 in München die nachfolgende Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2009 verabschiedet.


2 – Fälligkeit

Der VSA erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Rechnungsstellung des Schatzmeisters fällig.


3 – Beitragshöhe

Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

Ordentliche Mitglieder (Natürliche Personen)
Standardbeitrag: 80,- EUR
Ermäßigter Beitrag: 40,- EUR

Ordentliche Mitglieder (Juristische Personen)
Der Beitrag für juristische Personen wird individuell, vom VSA-Vorstand und Vertretern der juristischen Person gemeinsam, festgelegt.

Fördermitglieder
Fördermitglieder (siehe Satzung §4, Abs. 2) können natürliche und juristische Personen sein.
Der Beitrag für die Fördermitglieder wird individuell, vom VSA-Vorstand und dem Fördermitglied bzw. dessen Vertretern gemeinsam, festgelegt.


4 – Ermäßigter Beitrag

Der ermäßigte Beitrag wird in folgenden Fällen für ein Jahr gewährt:

  • Für Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit; ein Nachweis der Förderung ist zu erbringen, wenn ein automatischer Datenabgleich mit der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nicht möglich ist. 
  • Für Studierende, die nicht von der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit gefördert werden, aber an einer Hochschule ordnungsgemäß eingeschrieben sind; eine Immatrikulationsbescheinigung ist unaufgefordert an die VSA-Geschäftsstelle zu senden. 
  • Bei Erwerbslosigkeit; der Nachweis der Erwerbslosigkeit ist unaufgefordert an die VSA-Geschäftsstelle zu senden.
  • Auf individuellen Antrag an den Vorstand des VSA; im Rahmen dessen ist auch eine Reduktion des Beitrags auf 0,- EUR möglich. Der Antrag ist an die VSA-Geschäftsstelle zu senden; das Gesuch zur Beitragsermäßigung ist stichhaltig zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 


5 – Schnuppermitgliedschaft

Stipendiatinnen und Stipendiaten, die neu in die Begabtenförderung der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit aufgenommen wurden, haben ein Anrecht, für den Zeitraum ihres ersten Förderjahres von der Beitragspflicht befreit zu werden (Schnuppermitgliedschaft).


6 – Zahlungsarten


Folgende Zahlungsvarianten sind für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags anerkannt:

  • Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an den VSA;
  • Zahlung via Kreditkarte durch Hinterlegung der Kreditkartendaten eines durch den VSA akzeptierten Kreditkartenherausgebers;
  • Unaufgeforderte Überweisung des Mitgliedsbeitrags auf das Konto des VSA bis zum 1. März eines jeden Jahres; bei der Überweisung sind Name des Mitglieds und Zahlungsjahr zu nennen.


7 – Rücklastschriften

Die für Rücklastschriften im Lastschrift-Einzugsverfahren anfallenden Kosten werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.


Beschlossen bei der Mitgliederversammlung in München im 2. November 2008, zuletzt geändert am 21. Oktober 2023 in Gummersbach.