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Satzung



 § 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Verband der Stipendiaten und Altstipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (VSA)“ mit dem Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist zur Förderung der Bildung, ein internationales Netzwerk aller ehemaligen und aktiven Stipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit und denen, die mit den Zielen und Inhalten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit übereinstimmen, aufzubauen, das die Prinzipien gegenseitiger Verantwortung und Toleranz praktiziert und verbreitet.

Der Verein „Verband der Stipendiaten und Altstipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung des Kontakts und Erfahrungsaustausches der ehemaligen und aktiven Stipendiaten und Studierenden, die mit den Zielen und Inhalten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit übereinstimmen, aller Fachrichtungen an deutschen und ausländischen Universitäten untereinander und mit der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.
  • Organisation von Treffen im In- und Ausland.
  • Koordination von Veröffentlichungen der Mitglieder in einer Mitgliederzeitschrift und im Internet.
  • Kontaktknüpfung über den Kreis des Vereins hinaus, um die Friedrich-Naumann-Stiftung bekannt zu machen und Interesse an ihr zu wecken.
  • Vorbereitung und Durchführung von politischen und wissenschaftlichen Seminaren. Zweck der politischen Seminare ist es, bürgergesellschaftliches Bewusstsein und Engagement zu stärken. Zweck der wissenschaftlichen Seminare ist der Austausch über neue, möglichst noch unveröffentlichte, wissenschaftliche Ansätze und Arbeiten.
  • Ausschreibung eines Preises, mit dem je eine Diplom-/Magisterarbeit und eine Dissertation ausgezeichnet wird, die in herausragender Weise dem Anspruch des Verbandes gerecht wird.
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Vergabe von Stipendien oder anderen Unterstützungsleistungen (z.B. Pauschalen) zur Förderung von Studien- und Forschungsvorhaben, sowie weiteren Projekten, die dem Vereinszweck dienen.

Alle Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfe.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Abweichend davon kann der Vorstand beschließen, ob und in welcher Höhe Vorstandsmitglieder und aktive Mitglieder eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen erhalten, sofern die Selbstlosigkeit des Vereins davon unberührt bleibt.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Fördermitgliedschaften sind möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Beitragsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, ggf. der Berufsbezeichnung oder Studienrichtung und der Anschrift an die Geschäftsstelle des Vereins schriftlich oder mit Hilfe von Mitteln der Fernkommunikation einzureichen.

Über den Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom Vorstand bestätigt ist.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder Liquidation der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und mindestens einmal im Jahr des Rückstands und einmal nach dessen Ablauf in Textform angemahnt wurde. Nach der zweiten Mahnung, in der auf den möglichen Ausschluss von der Mitgliedschaft hingewiesen wurde, muss ein Monat vergangen sein. Die Mahnungen erfolgen an die letzte/n bekannte/n Anschrift/en des Mitglieds; die Nicht-Zustellbarkeit der Mahnungen ist kein Hinderungsgrund für einen Ausschluss wegen Beitragsrückständen.

 

§ 5 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher / der Vorstandssprecherin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und mindestens drei, höchstens aber fünf weiteren Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand hat die Möglichkeit, weitere Mitglieder zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandssprecher / die Vorstandssprecherin allein oder durch den Schatzmeister / die Schatzmeisterin mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung über deren satzungsmäßige Aufgaben hinaus weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung zuweisen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher / von der Vorstandssprecherin, bei dessen / deren Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes, einberufen werden. Eine Frist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher / die Vorstandssprecherin. Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse sind zu protokollieren.

Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern jederzeit vollen Einblick zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer haben Beanstandungen unverzüglich dem Vorstand zu melden.

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

a) Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Absendefrist von mindestens sechs Wochen nach Entscheidung des Vorstands schriftlich oder durch elektronische Mail unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages an die letzte bekannte Anschrift (Postanschrift bzw. Anschrift für elektronische Mail) des Mitglieds einberufen. Die Nicht-Zustellbarkeit von Einberufungen berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit gleicher Form und Frist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit 2/3-Mehrheit beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

Jedes Mitglied kann schriftlich oder durch elektronische Mail Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen, diese müssen jedoch eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Über den Tagesordnungsvorschlag und die vorliegenden Ergänzungsanträge ist zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Über die Zulassung von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die im Verlauf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3-Mehrheit. Anträge zur Auflösung des Vereins und zur Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht neu gestellt werden.

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandssprecher / die Vorstandssprecherin, bei dessen / deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Verzichtet der Vorstand generell oder für die Dauer von Wahlen auf die Versammlungsleitung, so bestimmt die Versammlung eine Leitung aus ihrer Mitte.

b) Ablauf und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Stimmübertragung muß für jede Mitgliederversammlung neu erfolgen und vor Beginn bei der Versammlungsleitung schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen und einem Stellvertreter /einer Stellvertreterin jeweils für die Dauer von zwei Jahren,die Entgegennahme des Berichts von Vorstand und Kassenprüfern / Kassenprüferinnen,
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und sonstigen Anträgen,
  • die grundlegende Ausrichtung der Aufgaben des VSA,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieser wird vor Beginn aus der Mitte der Versammlung heraus bestimmt.

c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, wie in § 8 a) geregelt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Wahlen zum Vorstand werden nur schriftlich durchgeführt. Der Vorstandssprecher / die Vorstandssprecherin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin sind einzeln zu wählen. Die Wahlen für die mindestens drei bis zu fünf weiteren Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils in verbundener Einzelwahl.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige / diejenige, der / die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten / Kandidatinnen entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

§ 9 – Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Alle Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf den Satzungsänderungsantrag hingewiesen wird und der Wortlaut des neuen Satzungstextes, soweit § 9 Abs. 2 nicht betroffen ist, beigefügt wurde. In der Einladung angekündigte Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung geändert werden.

Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und, wenn erforderlich, unbeschadet des § 9 Abs. 1 in die Mitgliederversammlung einführen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung besonders hingewiesen wurde. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Solidaritätsfonds für Studierende und Graduierte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen am 9. Juli 1988, zuletzt geändert am 27. Oktober 2018.