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Beitragsordnung



1 – Allgemeines

Die Mitgliederversammlung des VSA hat gemäß §5, Abs. 1 der Satzung vom 02.11.2008 in München die nachfolgende Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2009 verabschiedet.


2 – Fälligkeit

Der VSA erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Rechnungsstellung des Schatzmeisters fällig.


3 – Beitragshöhe

Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

Ordentliche Mitglieder (Natürliche Personen)
Standardbeitrag: 80,- EUR
Ermäßigter Beitrag: 40,- EUR

Ordentliche Mitglieder (Juristische Personen)
Der Beitrag für juristische Personen wird individuell, vom VSA-Vorstand und Vertretern der juristischen Person gemeinsam, festgelegt.

Fördermitglieder
Fördermitglieder (siehe Satzung §4, Abs. 2) können natürliche und juristische Personen sein.
Der Beitrag für die Fördermitglieder wird individuell, vom VSA-Vorstand und dem Fördermitglied bzw. dessen Vertretern gemeinsam, festgelegt.


4 – Ermäßigter Beitrag

Der ermäßigte Beitrag wird in folgenden Fällen für ein Jahr gewährt:

  • Für Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit; ein Nachweis der Förderung ist zu erbringen, wenn ein automatischer Datenabgleich mit der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nicht möglich ist. 
  • Für Studierende, die nicht von der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit gefördert werden, aber an einer Hochschule ordnungsgemäß eingeschrieben sind; eine Immatrikulationsbescheinigung ist unaufgefordert an die VSA-Geschäftsstelle zu senden. 
  • Bei Erwerbslosigkeit; der Nachweis der Erwerbslosigkeit ist unaufgefordert an die VSA-Geschäftsstelle zu senden.
  • Auf individuellen Antrag an den Vorstand des VSA; im Rahmen dessen ist auch eine Reduktion des Beitrags auf 0,- EUR möglich. Der Antrag ist an die VSA-Geschäftsstelle zu senden; das Gesuch zur Beitragsermäßigung ist stichhaltig zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 


5 – Schnuppermitgliedschaft

Stipendiatinnen und Stipendiaten, die neu in die Begabtenförderung der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit aufgenommen wurden, haben ein Anrecht, für den Zeitraum ihres ersten Förderjahres von der Beitragspflicht befreit zu werden (Schnuppermitgliedschaft).


6 – Zahlungsarten


Folgende Zahlungsvarianten sind für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags anerkannt:

  • Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an den VSA;
  • Zahlung via Kreditkarte durch Hinterlegung der Kreditkartendaten eines durch den VSA akzeptierten Kreditkartenherausgebers;
  • Unaufgeforderte Überweisung des Mitgliedsbeitrags auf das Konto des VSA bis zum 1. März eines jeden Jahres; bei der Überweisung sind Name des Mitglieds und Zahlungsjahr zu nennen.

Mitglieder, deren Beiträge nicht im Rahmen der genannten Optionen beglichen werden, sollen die durch andere Zahlungsweisen entstehenden Mehrkosten zusätzlich zu ihrem Mitgliedsbeitrag tragen. Diese Mehrkosten können pauschaliert werden. Die Pauschale beträgt 10,- EUR pro Jahr und Zahlungsvorgang.


7 – Rücklastschriften

Die für Rücklastschriften im Lastschrift-Einzugsverfahren anfallenden Kosten werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.


Beschlossen bei der Mitgliederversammlung in München im 2. November 2008, zuletzt geändert am 21. Oktober 2023 in Gummersbach.